Hier findet ihr alles über den Förderverein!

Gegründet 2007:

I. Vom Sinn und Zweck des Fördervereins

Finanzielle Nöte
Zunächst ein paar Zahlen: Derzeit erhebt der Stamm von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag von 52,00 €, von denen 33,50 € an das Bundesamt für Versicherung, Mitgliederzeitschrift und allgemeine Verwaltungsausgaben abgeführt werden müssen. Außerdem wird pro Mitglied und Jahr ein Betrag von 10,00 € an die jeweilige Gruppenkasse ausgezahlt. Wer mitgerechnet hat, erkennt, dass vom Mitgliedsbeitrag schon nicht mehr all zu viel bleibt …
Außerdem ist in der letzten Zeit leider immer stärker festzustellen, dass die Fördermittel für Jugendarbeit durch die Stadt Wesel und das Land NRW deutlich gekürzt werden. Es ist abzusehen, dass sich die negative Entwicklung im Hinblick auf die öffentliche Förderung fortsetzen wird.

Geld wird jedoch dringend benötigt: Bereits jetzt können Zeltlager nicht mehr alleine durch den Teilnehmerbeitrag finanziert werden. Auch Zelte und andere Materialien verschleißen und wollen von Zeit zu Zeit ersetzt werden.

All das führt bereits jetzt dazu, dass neben der eigentlichen Pfadfinderei und Gruppenarbeit die Sorge um das Geld eine der Hauptaufgaben der heutigen Leiterrunde geworden ist.
Durch Aktionen versuchen Stamm und Gruppen an zusätzliche finanzielle Mittel zu gelangen. Die Tannenbaumaktion wird sicherlich jedem ein Begriff sein und auch Sponsorenverträge konnten in jüngster Vergangenheit geschlossen werden.
Durch die innovativen Ideen und den Tatendrang der Leiterrunde gelingt es so, jedes Jahr ein leicht negatives bis ausgeglichenes Ergebnis zu erzielen.

Eine Idee entsteht
Angetrieben vom Wunsch etwas Druck von den Leitern zu nehmen, haben sich zum 50-jährigen Bestehen des Feldmarker Pfadfinderstamms einige ehemalige Pfadfinder und langjährige Unterstützer getroffen und als “Freunde und Förderer der Feldmarker Pfadfinder” zu einem Verein zusammengeschlossen.

Da die Pfadfinderei in der Feldmark auf gar keinen Fall an Geldsorgen scheitern sollte, ist es in erster Linie Ziel des Vereins finanzielle Unterstützung zu leisten und so zum Fortbestand der DPSG Wesel-Feldmark beizutragen
Dieses Hauptziel soll zum einen durch Spenden und zum anderen durch feste Jahresbeiträge der Vereinsmitglieder erreicht werden.

Wer sich angesprochen fühlen sollte
Ansprechen möchte der Verein ehemalige Stammesmitglieder, die auch das Gefühl haben im Herzen immer noch Pfadfinder zu sein und die ihrem Stamm, den sie als Gruppenkinder mit Leben gefüllt, oder als Leiter aktiv gestaltet haben auch heute noch etwas Gutes tun wollen.
Angesprochen fühlen sollen sich aber auch diejenigen, die in der Pfadfinderei eine sinnvolle Form der Freizeitgestaltung für Kinder sehen und die eben dies gerne unterstützen und durch ihren Beitrag langfristig ermöglichen möchten.

II. Mitgliedschaft & Kontakt / Wie man Mitglied wird

Mitglied im Förderverein kann jeder werden, der die Pfadfinderei in der Feldmark unterstützen möchte, und der die Satzung akzeptiert.
Den Mitgliedsbeitrag, den jeder zur Unterstützung leisten kann, hat die Gründungsversammlung auf 1,- € pro Monat festgelegt.
Ein Anmeldeformular findet sich im Downloadbereich dieser Homepage

Für weitere Informationen steht der Vorstand des Fördervereins gerne zur Verfügung.

Kontakt zum Förderverein
Vorsitz:

Mailadresse: foerderverein@dpsg-feldmark.de

Geschäftsführung

Bankverbindung

 

III. Satzung des Fördervereins

Eine Printversion der Satzung findet sich im Downloadbereich dieser Homepage.

Satzung

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen “Freunde und Förderer der Feldmarker Pfadfinder”

Der Verein hat seinen Sitz in Wesel.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”

§ 2 – Wesen und Zweck des Vereins

Der Verein “Freunde und Förderer der Feldmarker Pfadfinder” ist ein Zusammenschluss von Freunden des Pfadfindertums, insbesondere der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG) in Wesel.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege sowie der Erziehung und Bildung junger Menschen im Sinne der pfadfinderischen Grundideale. Er übernimmt die Beschaffung und Verwaltung der hierfür erforderlichen Finanzmittel und Sachwerte. Der Verein unterstützt ideell und materiell ausschließlich die entsprechenden Aufgaben des DPSG Stammes Herz-Jesu Wesel-Feldmark. Die Eigenständigkeit des Stammes im Sinne von Satzung und Ordnung des Verbandes der DPSG bleibt unangetastet.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird angestrebt.

Der Verein ist parteipolitisch neutral und bekennt sich zum Grundgesetzt.

§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Mitgliedschaft

Jedermann, der die vorgenannten Ziele des Vereins anerkennt, kann Mitglied des Vereins werden. Juristische Personen können korporativ Mitglied werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins beantragt. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Mitgliedschaft erlischt
durch den Tod des Mitglieds,
durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
durch Streichung von der Mitgliederliste,
durch Ausschluss aus dem Verein.

Die Mitgliedschaft endet jeweils zum Ende des Kalenderjahres, wenn die schriftliche Austrittserklärung bis zu zwei Monate vorher eingegangen ist.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einer schriftlichen Mahnung mit der Zahlung des in § 5 genannten Beitrags im Rückstand ist. In dem Mahnschreiben ist auf die Möglichkeit der Streichung von der Mitgliederliste hinzuweisen. Die Streichung darf erst nach Ablauf einer Frist von 2 Monaten nach Absendung des Mahnschreibens erfolgen, wenn die Beitragsschulden nicht beglichen sind.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich unter Bekanntgabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss eines Mitgliedes ist der Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 – Beiträge

Von den Mitgliedern wird jährlich ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Zahlungsmodalitäten bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein und seine Angelegenheiten. Ihm obliegt die Wahrnehmung aller geschäftlichen und sonstigen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht ein anderes Organ des Vereins zuständig ist. Seine Aufgaben sind insbesondere:
die Geschäftsführung des Vereins,
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
die Verwendung der Mittel des Vereins im Sinne des § 2 dieser Satzung,
die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in bzw. aus dem Verein.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Beisitzern. Je einer der Beisitzer nimmt die Aufgaben des Schriftführers und die des Geschäftsführers wahr.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und ein Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied wird separat gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis zum Ende der Mitgliederversammlung, in der die jeweiligen Nachfolger gewählt werden. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während einer Amtsperiode ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst.

Ein Mitglied des Stammesvorstands des Stammes Herz-Jesu Wesel-Feldmark gehört dem Vorstand als geborenes Mitglied an. Es kann nicht zum Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder Geschäftsführer gewählt werden. Der Stammesvorstand des Stammes entscheidet, welches seiner Mitglieder die Vorstandsaufgabe des Vereins wahrnimmt.

Der Geschäftsführer führt die Finanzgeschäfte des Vereins. Näheres regelt die Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch 2 Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.

Das gemäß § 7 (4) geborene Mitglied des Vorstands besitzt ein Minoritätenvotum. Es kann gegen Beschlüsse des Vorstands ein absolutes Veto einlegen.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 8 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Sie findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen dem Absendetag der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen 28 Tage liegen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt.

Zur Wahrung der unter § 8 (2) und (3) genannten Schriftform können Dokumente auf dem Postweg oder per e-Mail versandt werden.

Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen
die Aufstellung von Grundsätzen zur Verwendung der Mittel im Sinne des § 2 dieser Satzung beinhalten soll,
die Wahl des Vorstandes,
die Wahl von zwei Revisoren gemäß § 8 (7),
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und der geprüften Jahresrechnung, sowie die  Entlastung des Vorstandes,
die Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.

Die Mitgliederversammlung soll außerdem dem persönlichen Kontakt und dem Gedankenaustausch zwischen den Mitgliedern dienen.

Die Revisoren werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihre Aufgabe ist die Überprüfung der Kassenführung und der wirtschaftlichen Verwendung der Mittel. Die Revisoren sind zur Prüfung vor jeder Mitgliederversammlung verpflichtet, eine außerordentliche Prüfung kann jederzeit erfolgen. Die Revisoren sind in der Mitgliederversammlung zum mündlichen Bericht über ihre Prüfungstätigkeit verpflichtet.

Die in § 7 (3) und § 8 (7) genannten Ämter können ausschließlich von natürlichen Personen, die Mitglied des Vereins sind, wahrgenommen werden. Wiederwahl ist zulässig, allerdings können die Revisoren nur einmal direkt wiedergewählt werden. Die Vereinigung mehrerer Ämter auf eine Person ist unzulässig.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für eine Änderung der Satzung ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder notwendig. Die Änderung des § 2 (Vereinszweck) kann nur einstimmig von den erschienenen Mitgliedern beschlossen werden. Zur Wahl sämtlicher in dieser Satzung genannten Ämter ist eine relative Mehrheit erforderlich. Die Wahl der in dieser Satzung bezeichneten Ämter erfolgt in geheimer Abstimmung. Weitere Wahlmodalitäten werden von der Mitgliederversammlung geregelt.

Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur einstimmig von den in einer extra anberaumten Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stamm Herz-Jesu Wesel-Feldmark der DPSG, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder – falls dieser nicht mehr besteht – an den “Georgswerk e.V.”, den Rechtsträger der DPSG im Bezirk Niederrhein-Nord. Für den Fall, dass dieser ebenfalls nicht mehr existiert, fällt das Vermögen der katholischen Kirchengemeinde St. Johannes in Wesel zur Förderung der Jugendarbeit zu.

Falls die Mitgliederversammlung keinen anders lautenden Beschluss fasst, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus sonstigen Gründen aufgelöst wird, oder seine Rechtspersönlichkeit verliert.

§ 10 – Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.05.2007 errichtet.

Die Satzung tritt am 18.05.2007 in Kraft.

IV. Geschichte der Freunde und Förderer

17.05.2007  Die Gründungsmitglieder Gründung des Fördervereins:

Nach intensiven Vorgesprächen trafen sich am 17.05.2007 ehemalige Leiter und langjährige Unterstützer der Feldmarker Pfadfinder und gründeten den Förderverein.
Gründungsmitglieder waren:
Stephanie Heffels, Sebastian Kleinsmann, Klemens Simon, Katja Güttler, Michael Kress, Michael Heffels, Peter Dümmen, Marcel Knipping, Richard Wolsing und Thomas Fenneken.

In den ersten Vorstand wurden Klemens Simon, Michael Kress, Katja Güttler und Richard Wolsing gewählt.